Neue Coronaschutzverordnung – ab 24.11. nur noch mit 2G zum Training

Veröffentlicht von Lars Heidelberg am

Nachdem heute durch die Landesregierung NRW die neue Fassung der Coronaschutzverordnung veröffentlicht wurde, gilt ab dem 24.11. folgende Regelung, die bei Betreten der Halle zu befolgen ist:

  • Für die Teilnahme am Training ist gemäß §4 Abs. 2, Nr. 3 – 4 ein Nachweis entsprechend der 2G-Regeln notwendig. Im Sinne der Verordnung entspricht dies immunisierten Personen, die entweder „geimpft“ oder „genesen“ sind (Definition siehe §2, Abs. 8).
  • Gemäß §4 Abs. 2, Nr. 3 – 4 ist die Teilnahme am Ligabetrieb oder Training übergangsweise auch als „getestete“ Person möglich, wobei hier ein max. 48h alter PCR-Test als Nachweis vorgelegt werden muss. Hinweis: diese Tests erfolgen auf eigene Kosten und werden nicht durch den Verein finanziert.
  • Ein negativer Bürgertest ermöglicht ab dem 24.11. keine Teilnahme am Training mehr.
  • Für Personen bis zu einem Alter von 15 Jahren ist kein Nachweis erforderlich, da diese über die Schultestungen als getestet gelten, ab 16 Jahren ist ein 2G-Nachweis entsprechend der Verordnung erforderlich.

Weiterhin möchten wir Euch erneut darauf hinweisen, dass auf den Schulhöfen und in den öffentlichen Bereichen der Sporthallen eine Maske zu tragen ist.

Ab wann Ihr als immunisiert gegen COVID-19 geltet, erfahrt Ihr z.B. hier.